4787 Gesetz über die einrichtung, die Zuständigkeit und das Verfahren der Familiengerichte
Der Zweck des vorliegenden Gesetzes ist es, die Einrichtung, die Zuständigkeit und das Verfahren der Familiengerichte zu regeln. Das vorliegende Gesetz enthält die Bestimmungen über die Familiengerichte, die eingerichtet werden, zur Bearbeitung der Verfahren und Angelegenheiten, die sich aus dem Familienrecht ergeben.